Der Bundeskanzler übt das wichtigste politische Amt in der Bundesrepublik Deutschland aus. Er bestimmt die Richtlinien der Politik und leitet die Geschäfte der Bundesregierung.
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Die Funktionen und Aufgaben des Bundeskanzlers sind durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Es bildet den Handlungsrahmen für die tägliche Arbeit des Bundeskanzlers: Der Bundeskanzler hat nach Artikel 64 Grundgesetz (GG) das Recht, das Bundeskabinett zu bilden. Er schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidaten für die Ministerämter, und damit die Mitglieder des Bundeskabinetts, vor. Auf gleiche Weise erfolgt die Entlassung der Bundesminister.
Der Kanzler trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag. Er hat den Vorsitz im Bundeskabinett und leitet die Kabinettsitzungen.
Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte (Artikel 115h GG).
Mit Hilfe der Vertrauensfrage kann sich der Bundeskanzler vergewissern, ob seine Politik vom Bundestag unterstützt wird (Artikel 68 GG). Findet der Antrag keine mehrheitliche Zustimmung der Abgeordneten, hat der Bundeskanzler das Recht, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Parlaments vorzuschlagen. Dieses Recht erlischt jedoch, wenn der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen neuen Bundeskanzler wählt. Zwischen dem gescheiterten Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
Die bisherigen Kanzler der Bundesrepublik Deutschland:
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